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    > Versicherungsbeiträge Änderungen 2011

    Abwicklung der Lohnauszahlungen. Erstellen von Lohn- und Sozialversicherungsabrechnungen. Beratung in allen Fragen des Sozialversicherungs- und Arbeitsvertragsrechts.

    Löhne zählen in allen Unternehmungen zu den eher sensiblen Bereichen. Die Mitarbeiter vertrauen auf die diskrete Behandlung der Salärangelegenheiten und zählen auf regelmässige und pünktliche Salärauszahlungen. Zudem werden die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen im Bereich der AHV/IV/EO, der Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherung sowie Personalvorsorge immer komplexer.

    Trotzdem sollen alle anfallenden Arbeiten nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip erledigt werden. Mit der Übertragung der Aufgaben rund um den Salärbereich an das AbisZ Büro franziska könig entlasten Sie sich von administrativen Arbeiten, stellen Kontinuität und Zuverlässigkeit bei der Salärabwicklung sicher. Zudem ist eine hohe Diskretion gewährleistet.

    Aktuelles

    Versicherungsbeiträge Änderungen per 1. Januar 2011

    Höhere Beiträge an die EO und die Arbeitslosenversicherung

    Der Beitragssatz des Erwerbsersatzes (EO) steigt von 0.3 auf 0.5 Prozent des Bruttojahreslohnes.

    Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung (ALV) steigt von 2.0 auf 2.2 Prozent des Bruttojahreslohnes bis maximal CHF 126‘000. Zugleich wird ein Solidaritätsbeitrag von 1.0 Prozent für den Lohnanteil über CHF 126‘000.00 bis CHF 315‘000.00 eingeführt.

      Arbeitgeber Arbeitnehmer Total
    EO-Beitrag 0.25% 0.25%    0.5%
    Total AHV/IV/EO 5,15 % 5,15 % 10,3 %

     

      Arbeitgeber Arbeitnehmer Total
    ALV-Beitrag 1,1% 1,1% 2,2%

    auf Monatslohn bis Fr. 10‘500.00 bzw. Jahreslohn bis CHF 126‘000.00

      Arbeitgeber Arbeitnehmer Total
    ALV-Solidaritätsbeitrag

    0.5% 0,5% 1%

    auf Monatslohn-Anteil über CHF     10‘500.00
    bzw. Jahreslohn-Anteil über CHF 126‘000.00
    bis CHF 315‘000.00

    Höhere Grenzbeiträge der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende

    Untere Grenze Fr.   9‘300.00
    Obere Grenze Fr. 55‘700.00

    Diese Beiträge gelten auch für Arbeitnehmende eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers.

    Höhere Mindestbeiträge an AHV/IV/EO

    Mindestbeitrag Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Fr. 475.00
    Mindestbeitrag freiwillige AHV/IV Fr. 904.00

    Höhere Grenze für geringfügiges Einkommen

    Bruttojahreslohn Fr. 2‘300.00

    Bis zu diesem Betrag rechnen Arbeitgebende nur auf Verlangen der Arbeit-Nehmerin oder des Arbeitnehmers ab. Privathaushalte und Arbeitgebende im Kulturbereich müssen auch Bruttojahreslöhne unter Fr. 2‘300.00 in jedem Fall abrechnen.

    Höhere Mindesteinkommen für Anspruch auf Familienzulagen

    Bruttomonatslohn Fr.   580.00
    Bzw. Bruttojahreslohn Fr 6‘960.00

    Arbeitnehmende mit tieferem Einkommen haben im Kanton Zürich unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen. Die zuständige Familienausgleichskasse hilft gerne weiter.

    Höhere Grenzbeiträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

    Eintrittsschwelle / Mindestjahreslohn Fr. 20‘880.00
    Minimaler koordinierter Lohn Fr    3‘480.00
    Koordinationsabzug Fr. 24‘360.00
    Obere Limite des Jahreslohnes Fr   83‘520.00


    Franziska König, Zürcherstrasse 17, 8173 Neerach
    Telefon 044 858 48 20, Telefax 044 858 48 21
    Kontakt über Internet bitte via Formular
    www.abisz-buero.ch